Betriebliche Verantwortung und Eigenverantwortung für Gesundheit

  • Saskia Ehmann (Deutsche Bahn): „Praxisbeispiele für die Einbindung von Beschäftigten in die Gesundheitsförderung“
  • Dr. Werner Scherer (Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände): „Eigenverantwortung der Mitarbeiter aus Arbeitgebersicht“
  • Prof. Dr. Thomas Weber (Dr. Horst Schmidt Kliniken): „Welche Verantwortung für die Mitarbeitergesundheit trägt das Unternehmen – welche Eigenverantwortung hat der Mitarbeiter?“

Moderation: Hans Günter Abt (Unfallkasse Hessen), Dr. Werner Scherer (Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände)

In seiner Einführung ins Thema machte Herr Abt deutlich, dass Verantwortung für Gesundheit nicht mit verwechselt werden darf mit dem Nutzen, den Betroffene oder Betriebe aus der Gesundheit ihrer Beschäftigten ziehen. Vielmehr bedeutet Verantwortung, dass man für Folgen des Handelns, auch des Unterlassens geforderter Handlungen, einzustehen hat. Zur Verantwortung gehören neben handelnden Personen daher immer auch Alternativen für Handlungen, ein Spielraum für Wahlmöglichkeiten und erkennbare Folgen, für die man ggf. verantwortlich gemacht werden kann.

Eigenverantwortung der Mitarbeiter aus Arbeitgebersicht.

Herr Dr. Scherer stellte dar, dass nicht nur Maßnahmen der Arbeitgeber, sondern auch Eigenverantwortung und Mitwirkung der Mitarbeiter/innen in etlichen Vorschriften der Sozialgesetzgebung explizit gefordert werden, was in der Diskussion über Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung jedoch leider oft in den Hintergrund tritt. Kernaussagen seines Vortrags waren:

  • Die Mitarbeiter tragen eine Mitverantwortung für ihre Gesundheit. Nicht nur der Arbeitgeber muss etwas zur Beschäftigungsfähigkeit beitragen. Die Mitarbeiter sind nicht „Objekte“, sondern selbst gestaltende Subjekte.
  • Wenn Mitarbeiter eine hohe Gesundheitskompetenz haben und sich gesundheitsförderlich verhalten, dann profitieren sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeiter selbst.
  • Nicht nur die Arbeitswelt hat einen Einfluss auf die Gesundheit, sondern in hohem Ausmaß auch das individuelle Gesundheitsverhalten und die privaten Lebensbedingungen. Deshalb kann Gesundheit nicht nur im Betrieb Thema sein.
  • Die Mitarbeiter haben Rechte und Pflichten. Diese sind in den Sozialgesetzbüchern zu den Stichworten „Eigenverantwortung und Mitwirkung“ verankert.

Im Anhang sind auf Wunsch von Workshop-Teilnehmern die entsprechenden Rechtsvorschriften aufgeführt.

Eigenverantwortung und Unternehmensverantwortung für die Mitarbeitergesundheit

Gesundheit ist nicht aufteilbar. Aus arbeitsmedizinischer Sicht stellen sich Eigen- und Unternehmensverantwortung als komplementär dar, nur dass die Gewichtung zwischen Branchen und Betrieben variieren kann. Dies war der Ansatz von Prof. Weber, mit dem er den Erfolg für die Gesundheit der Beschäftigten am angemessenen Zusammenspiel beider Seiten festmachte. So werden Selbstbestimmung und –verantwortung in dem Maße erleichtert, in dem Betriebe und Führungskräfte die Gesundheit ihrer Beschäftigten als Ziel berücksichtigen, die Arbeitsbedingungen entsprechend anpassen und ihre Mitarbeiter/innen für Gesundheit sensibilisieren. Genau dies ist auch der Anspruch der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung.

Betriebsärzte können nach Auffassung von Prof. Weber eine aufklärende und vermittelnde Rolle spielen, um Beschäftigten den eigenen Einfluss auf ihre Gesundheit zu verdeutlichen.

Praxisbeispiele für die Einbindung von Beschäftigten in die Gesundheitsförderung

Am Beispiel von Gesundheitsförderungskonzepten im Personenverkehr der Deutschen Bahn berichtete Frau Ehmann über unterschiedliche Ansätze, die Beschäftigten für gesundheitsförderliches Engagement zu gewinnen. Beispiele sind:

  • Bonus-Programm mit Belohnung für breitgefächerte gesundheitsförderliche Aktivitäten,
  • ein teilstationäres Gesundheitsprogramm für Beschäftigte, deren Arbeitsfähigkeit gefährdet ist,
  • eine anonyme Experten-Hotline für Beschäftigte, die eine qualifizierte Beratung bei beruflichen oder privaten Problemen als Hilfe zur Selbsthilfe bietet.

Damit sollte neben Maßnahmen zu gesunder Führung auch das Eigenengagement der Be-schäftigten für ihre Gesundheit angeregt werden. Als Hürden für Eigenverantwortung bezeichnete Frau Ehmann vor allem ein zu einseitiges Verständnis von Gesundheit als schicksalhaft und die alleinige Zuschreibung von Verantwortung an die Arbeitsbedingungen. Daher werden Gesundheitsbewusste durch die Programme bisher besser erreicht.

Diskussion im Workshop

Die nachfolgende Diskussion im Plenum wurde dominiert von konkreten Nachfragen zu den Gesundheitsförderungsprojekten bei der Deutschen Bahn, leider meist abseits des eigentlichen Workshop-Themas.

Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung und Betriebsverantwortung wurden nicht gestellt. Doch müssen diese beiden Ansätze keine Gegensätze sein. Verantwortungsbewusst wahrgenommen können sich betriebliche und Eigenverantwortung vielmehr sinnvoll ergänzen - zum Wohl und Nutzen aller Beteiligter. Dies herauszuarbeiten und die wechselseitigen Einflüsse immer wieder neu auszuloten, das wird auf der Tagesordnung bleiben.

Rechtliche Grundlagen

Anhang: Vorschriften zu Eigenverantwortung und Mitwirkungspflichten

Allgemeine Regelungen

SGB I §§ 60 ff. „Mitwirkung des Leistungsberechtigten“ z.B. durch korrekte Angaben zu Sozialleistungsansprüchen und Beteiligung an notwendigen Untersuchungen
SGB I § 65 „Grenzen der Mitwirkung“ bei fehlender Befähigung oder bei Gefährdung
SGB V § 1 „Solidarität und Eigenverantwortung“ „Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Betei-ligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.“
SGB V § 2 (1) [Krankenkassen-]„Leistungen“ „Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel ge-nannten Leistungen … zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden.“
SGB V § 52 „Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden“ z.B. Einschränkung oder Versagen erforderlicher Leistungen in Folge von vorsätzlicher Selbstschädigung, bei Verletzung bei Verbrechen oder vorsätzlichem Vergehen, bei Schönheits-OP, Tätowierung oder Piercing.
SGB XI § 6 (1) [Pflegeversicherung] „Eigenverantwortung“ „Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.“
SGB XI § 6 (2) Mitwirkung an Maßnahmen gegen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit

Bezug auf Arbeitswelt

EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG Artikel 13
„Pflichten des Arbeitnehmers“
„(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers.“

ArbSchG § 15 „§ 15 Pflichten der Beschäftigten“
„(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.“
ArbSchG § 16 „Besondere Unterstützungspflichten“
„(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten …. … sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.“
SGB VII § 15 „… können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über …
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, …“
SGB VII § 21 „Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten“
„(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unter-stützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu be-folgen.“ Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1 / GUV-V A1) § 15 ff.

BGV A1 § 15 „Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten“
„(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unter-nehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.“
BGV A1 § 16 „Besondere Unterstützungspflichten“
„(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtun-gen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge-fahren
– ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
– ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.“

BGV A1 § 17 „Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen“
„Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.“

BGV A1 § 18 „Zutritts- und Aufenthaltsverbote“
„Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.“

BGV A1 § 30 (2) Persönliche Schutzausrüstung - Benutzung
„Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.“

EntgFG § 3 (1) „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

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