Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung "Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen"

Präambel

Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Firma ... wird vereinbart im Interesse der Beschäftigten und des Unternehmens betriebliche Gesundheitsförderung umfassend einzuführen und dauerhaft zu gestalten. Alle Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG). Damit sollen Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen an der Quelle bekämpft werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Einbeziehung der Beschäftigten als Experten ihrer Arbeitsbedingungen.

Der Text

Diese Vereinbarung gilt für Planung, Einführung und Auswertung von allen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, sie gilt für alle Beschäftigten.

2.1 Zielsetzung

Es wird ein Arbeitskreis Gesundheit eingerichtet. Der Arbeitskreis Gesundheit fördert alle Maßnahmen, die der Gesundheit der Beschäftigten dienen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen, die auf den Abbau gesundheitsschädlicher Arbeitsbedingungen und -abläufe und damit auch auf einen Abbau aller körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen abzielen. Der Arbeitskreis plant, steuert und koordiniert alle Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dieser Kreis bildet den organisatorischen Rahmen für eine gleichberechtigte und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit aller Beteiligten.

2.2 Aufgaben

Der Arbeitskreis hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Zusammenführung aller für den betrieblichen Gesundheitsbericht relevanten Informationen. Zu denken ist an:
    • Gefährdungs- Belastungsanalysen und Dokumentationen
    • andere arbeitsmedizinische und sicherheits-technische Erhebungen
    • Arbeitsunfähigkeitsanalysen der Krankenkassen
    • Unfallbücher usw.
    • Belegschaftsbefragung
    • Informationen und Vorschläge aus Gesundheitszirkel
    • regionale Daten über Krankheitsentwicklungen in der Branche usw.,
  • Auswertung und Interpretation des betrieblichen Gesundheitsberichtes,
  • Ermittlung und Bewertung von Gesundheitsrisiken in Abteilungen usw,
  • Einrichtung, Beratung von Gesundheitszirkeln und organisatorische Umsetzung der Vorschläge,
  • Erstellung eines betrieblichen Programms zur betrieblichen Gesundheitsförderung
  • regelmäßige Auswertung der Erkenntnisse.

2.3 Zusammensetzung

Zu den Beteiligten gehören insbesondere Geschäftsleitung, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Vertreter der Schwerbehinderten, Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte aus der Abteilung.

Der Arbeitskreis kann weitere sachverständige Arbeitnehmer hinzuziehen (z.B. Jugendvertreter, Frauenbeauftragte, Suchtbeauftragte, Vertreter der Krankenkassen und des betrieblichen Sozialbereichs, IG Metall, Technologieberatungsstelle, Berufsgenossenschaften, Arbeitsschutzämter.

Hinweis: Die Größe des Arbeitskreises sollte so gewählt werden, dass er noch arbeitsfähig ist, d.h. die Zusammensetzung des Personenkreises muss sinnvoll sein.

Der betriebliche Gesundheitsbericht ist die jährliche Bestandsaufnahme der Belastungs-, Gefährdungs- und Gesundheitssituation des Betriebes. Personenbezogene Informationen und Daten müssen unter datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben, zusammengeführt und ausgewertet werden. Ein Personenbezug der Daten, die im Gesundheitsbericht verwendet werden, darf nicht möglich sein.

Hinweis: Es ist vorher zu prüfen, welche Datenquellen zur Verfügung stehen bzw. welche sinnvoll genutzt werden können. Z.B. muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Gesundheitsbericht der Krankenkasse gegeben sind. Gleiches gilt auch für die Belegschaftsbefragung.

4.1 Grundsatz

Betriebliche Belegschaftsbefragungen können für die Erstellung eines Gesundheitsberichtes, für die Arbeit der Gesundheitszirkel und des Arbeitskreises Gesundheit grundsätzlich von Nutzen sein. Sie erfassen Belastungen und Gesundheitsbeschwerden der Beschäftigten. Damit sollen in der Arbeit begründete Gesundheitsgefahren aufgedeckt und Verbesserungen angeregt werden.

4.2 Mitwirkungen des Betriebsrates

Die Planung, Durchführung und Auswertung einer Befragung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Auswertungen müssen anonymisiert werden, um einen Rückschluss auf einzelne Personen auszuschließen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Hinweis:

Zu klären ist, wer die Befragung durchführt: die Krankenkasse, ein unabhängiges Institut usw. Eine Belegschaftsbefragung kann auch vom Betriebsrat durchgeführt werden, unabhängig von einer Betriebsvereinbarung. Auf alle Fälle sollte der Betriebsrat bereits bei der Erstellung des Fragebogens aktiv mitwirken, um problematische Fragen für die Belegschaft zu vermeiden. Bei Unklarheiten kann die IGM-Verwaltungsstelle um Hilfestellung gebeten werden.

5.1 Grundsatz

Auf Antrag des Arbeitskreises Gesundheit werden Gesundheitszirkel eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es, gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen aufzudecken und Verbesserungsvorschläge zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu entwickeln und dem Arbeitskreis Gesundheit entsprechende Vorschläge vorzulegen.

5.2 Zusammensetzung

Entsprechend der organisatorischen Einheiten wird je ein Vertreter in die Gesundheitszirkel entsandt. Die organisatorischen Einheiten werden übereinstimmend von Arbeitgebern und Betriebsrat festgelegt.

Hinweis:

Es gibt unterschiedliche Varianten der Gesundheitszirkel. Bei der Zusammensetzung spielt immer die betriebliche Situation eine Rolle und welche Ziele man mit den Gesundheitszirkeln verbindet. Beschäftigte haben oft Hemmungen, wenn zu viele Fachleute in der Runde reden. Auch sind Hemmschwellen bei der Anwesenheit von Vorgesetzten zu erwarten, wenn gerade sie zur Belastung der Arbeitssituation beitragen. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten auf alle Fälle die Gesundheitszirkel begleiten und sollten als Ansprechpartner bei Konfliktfällen zur Verfügung stehen.

5.3 Organisation

Die Zusammenkunft der Gesundheitszirkel findet regelmäßig mindestens einmal monatlich statt. Bei dringendem Bedarf kann davon auf Antrag des Betriebsrates, der Beschäftigten oder des Arbeitgebers abgewichen werden.

Die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt und werden von den dafür entsprechend qualifizierten Moderatoren geleitet. Für die Sitzungen stellt der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume und sachliche Mittel zur Verfügung.

In Verbindung mit dem Arbeitskreis, auf Anregung der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaften können weitere Maßnahmen zum Abbau von Gefährdungen und Belastungen durchgeführt werden. Dazu gehören z.B. Kurse zur Vermeidung von Muskel- und Skeletterkrankungen.

Die vom Arbeitskreis Gesundheit beschlossenen Maßnahmen werden umgehend vom Arbeitgeber durchgeführt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben davon unberührt. Maßnahmen mit geringen finanziellen und organisatorischen Auswirkungen werden von den Vorgesetzten sofort umgesetzt.

Alle Maßnahmen, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz bzw. der Gesundheitsförderung dienen, werden während der Arbeitszeit durchgeführt. Werden sie aus zwingenden Gründen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt, werden Sie mit entsprechenden Zuschlägen vergütet oder durch Freizeit abgegolten.

Von der Umsetzung/Durchführung der Vorschläge kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden. Alle Vorschläge und durchgeführten Maßnahmen werden dokumentiert und ergänzen den jährlichen Gesundheitsbericht.

Hinweis:

Da es sich um Verbesserungsvorschläge handelt, die dem Betrieb Kosten einsparen, sollte auch überlegt werden, Vorschläge aus den Gesundheitszirkeln zu vergüten. Um keine Neidsituationen aufkommen zu lassen zwischen den Teilnehmern des Gesundheitszirkels und den Kollegen sollte das Geld allen Beschäftigten aus dem betroffenen Bereich zur Verfügung gestellt werden. Diese können dann selbst über dessen Verwendung entscheiden.

Der Betriebsrat wird von der Geschäftsleitung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung umfassend im Planungsstadium informiert. Alle schriftliche Unterlagen werden ihm zur Verfügung gestellt. Er hat das Recht, sich an allen Planungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu beteiligen und mit den zuständigen Personen sich zu beraten. Er kann zu Fragen der Gesundheitsförderung eine unabhängige Arbeitsgruppe einrichten. Die Beschäftigten sind für ihre Arbeit in der Gesundheitsgruppe freizustellen. Der Betriebsrat hat das Recht, in Abstimmung mit der Geschäftsleitung Sachverständige auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung hinzuzuziehen.

Kommt eine Einigung über Regelungen aus dieser Betriebsvereinbarung nicht zustande, so entscheidet die paritätische Kommission. Sie besteht aus sechs Personen, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Betriebsrat benannt wird. Erfolgt auch hier keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs 5 BetrVG verbindlich.

Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmal zum.... gekündigt werden.

Sie wirkt nach bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird.

 

Quelle:

IG Metall (Hg.):
Gesundheit schützen und fördern. Eine Handlungshilfe für betriebliche Gesundheitsförderung
2. aktualisierte Auflage, Frankfurt 1998
Bestelladresse: Union Druckerei, 60486 Frankfurt/M.,
Tel.: 069/7952 171

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