Gefährdungsbeurteilung

Was es mit der Gefährdungsbeurteilung auf sich hat:

  • Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Gefährdungsanalyse verantwortlich.
  • Die Wirksamkeit der getroffenen Verbesserungsmaßnahmen muss überprüft werden.
  • Es müssen körperliche und psychische Gefährdungen berücksichtigt werden.
  • Arbeitsraum, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsumgebung müssen beurteilt werden.
  • Ebenso müssen Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit und Qualifikation hinsichtlich möglicher Gefährdungen analysiert werden.
  • Beschäftigte müssen über die Ergebnisse informiert werden.
  • Beratung erhält der Arbeitgebers durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
  • Der Gesetzgeber schreibt kein Verfahren vor.

Das Arbeitsschutzgesetz verweist allgemein auf mögliche Gefahrenquellen. Sie werden in den nachfolgenden Verordnungen konkretisiert.

Gefährdung kann gegeben sein durch:

  • Mängel in der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte:
  • Verkehrswege, Beleuchtung, allgemeine Sicherheit,
  • Mängel in der Gestaltung, der Auswahl, dem Einsatz und dem Zustand der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte) und Arbeitsstoffe, z.B. Lösungsmittel,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen:
  • Lärm, Klima, Gefahrstoffe,
  • Mängel in den Arbeitsabläufen, Arbeitsverfahren,
  • Arbeitszeit, z.B. Nachtarbeit,
  • unzureichende Qualifikation sowie unzureichende Unterweisung.

Betrachtungseinheit

Ein zentraler und wichtiger Punkt ist das Festlegen der Betrachtungseinheit. Es soll der Rahmen abgesteckt werden, innerhalb dessen man beurteilen will. Diese Betrachtungseinheit kann aufgegliedert werden in:

  • Art des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte
  • Art des Herstell- und Produktionsprozesses
  • Art der ausgeführten Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten
  • Art der eingesetzten Arbeitsmittel

Durch die Betrachtungseinheit werden die Schnittstellen definiert. Die klare Festlegung der Betrachtungseinheit ist auch deswegen von zentraler Bedeutung, da sie den Umfang der Analyse wesentlich beeinflusst.

Für jeden Arbeitsplatz werden nun die vorkommenden Tätigkeiten aufgelistet. Es wird häufig unterschieden zwischen einer arbeitsplatzbezogenen und einer personenbezogenen Analyse. Erste wird bei stationären Arbeitsplätzen zunächst unabhängig von den dort tätigen Mitarbeitern die allgemeinen Gefährdungen analysieren, jedoch im zweiten Schritt die individuellen Faktoren berücksichtigen. Eine personen- beziehungsweise tätigkeitsbezogene Analyse dagegen wird für den Mitarbeitereinsatz an wechselnden Arbeitsplätzen (z.B. Baustellen, Instandhaltung, Montage) die Kombinationen aller Tätigkeiten betrachten. Hier sind zunächst die Gefährdungen zu analysieren, welche sich aus dem Einsatzort und den Einsatz von Werkzeugen, Gerüsten u. ä. ergeben. Im zweiten Schritt sind auch hier dabei die individuellen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand zu berücksichtigen.

Sind die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht bekannt, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der grundlegenden Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, d.h. mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten festzustellen. Ermittelte Gefahren können durch Verbesserungsmaßnahmen abgestellt oder gemindert werden.

Wer muss Gefährdungsbeurteilungen durchführen?

Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Beschäftigtenzahl, ist nach § 5 ArbSchG verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Eine Dokumentation ist in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern notwendig. Das Verfahren ist nicht vorgeschrieben, gleiches gilt für die Umsetzung der Dokumentationspflicht.

Fachkunde

Eine systematische Analyse aller möglichen Gefährdungen erfordert die notwendige Fachkunde. Beratend stehen hierzu die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zur Verfügung.

Fristen und Überprüfung der Wirksamkeit

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist bereits schon lange in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 geregelt. Üblicherweise wurde sie bisher in Form von Arbeitsplatzbegehungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durchgeführt. Eine umfassende Beurteilung der Arbeitsbedingungen musste bis zum 21.08.1997 erfolgen. Diese Frist ergibt sich aus der Inkrafttretensregel der Dokumentationspflicht nach § 6 Arbeitsschutzgesetz. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Verbesserungsmaßnahmen dokumentiert sein.

Wann muss geprüft werden?

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen wird erforderlich

  • als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen,
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
  • wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  • die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
  • vor Anschaffungen neuer Maschinen und Produktionseinrichtungen,
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und von Erkrankungen.

Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw. Stoffe (z.B. elektrische Energie, Schleifstaub) mit dem Menschen räumlich und zeitlich zusammentreffen können und damit die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens gegeben ist.

Risiko ist die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens.

Unter Belastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem zu verstehen, die den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person ändern kann.

Die Beanspruchung ist die Auswirkung auf eine Person in Abhängigkeit von ihren individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten.

Unter Arbeitsinhalt wird die Gesamtheit der Arbeitsanforderungen verstanden, die sich aus den Arbeitsaufträgen und den Arbeitsbedingungen für eine Person ergeben.

Tätigkeiten sind Teile des Arbeitsauftrages und durch das jeweils benötigte Arbeitsmittel charakterisiert (z.B. Schleifen, Bohren, Heben und Tragen von Lasten, Umgang mit Gefahrstoffen).

Planung

Sinnvoll ist es, das Vorgehens zu planen, die verantwortlichen Personen, die Verfahrensschritte festzulegen und in größeren Betrieben ein Analyseteam zu bilden. Der Gesetzgeber schreibt keine konkrete Methode vor. Die Berufsgenossenschaften verweisen auf einen notwendigen SOLL-IST-Vergleich mit dem gesetzlichen Vorschriften und dem technischen Regelwerk.

Integration

Die Gefährdungsbeurteilung kann Bestandteil eines umfassenden Qualitätsentwicklungsprogramms sein und in Aktivitäten wie Öko-Audit oder Reorganisationsprozesse integriert werden. Zukünftig muss auch eine Zertifizierung eines „guten Arbeitsschutzsstandards“ denkbar werden. Darüber wird in der Fachwelt bereits nachgedacht. In Großbetrieben werden Sicherheits- und Arbeitsschutzaudits regelmäßig durchgeführt.

Zusammenfassen

Grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Gleichartige lassen sich zusammenfassen, wenn die Belastungsfaktoren vergleichbar sind. Dies lässt sich anhand der aufgezählten Gefährdungsbereiche ermitteln.

Beteiligung

Die aktive Einbeziehung und Information der Beschäftigten ist sehr zu empfehlen. Sie werden dabei sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie selbst mitarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für gesundheitsgerechtes Verhalten.

Mitbestimmung

Ohne die Abstimmung mit dem Betriebsrat oder Personalrat geht es nicht. Die betriebliche Interessenvertretung hat bei der Festlegung der konkreten Vorgehensweise und der Methoden ein Mitbestimmungsrecht.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz:

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation

© Copyright 2018-2024 - Land Hessen