Rückkehrgespräche und Krankheitsdaten - rechtliche Aspekte

Autorinnen: Ingra Freigang-Bauer und Silke Amann

Für dem Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten (besonders im Rahmen von Krankenrückkehrgesprächen) gilt Folgendes:

Beachten Sie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates: Bei der Einführung formalisierter Krankengespräche hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs.1 Ziffer 1 BetrVG); gleiches gilt für den Aushang von Fehlzeitenstatistiken oder einer Speicherung von Krankheitsdaten mittels EDV (§87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG).

Berücksichtigen Sie das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer ist generell nicht verpflichtet, über seine Krankheitsdiagnose oder -ursache Auskunft zu geben. Für das Arbeitsklima ist es auch sinnvoll, nicht mit direktem oder indirektem Druck den Arbeitnehmer zu Aussagen über seine Krankheit zu drängen.

Bei der Auskunftspflicht besteht jedoch folgende Ausnahme: Macht eine Krankheit Schutzmaßnahmen nötig (z.B. um Arbeitskollegen nicht mit schwerwiegenden Krankheiten anzustecken), ist der Arbeitnehmer eventuell zu einer Auskunft verpflichtet. Ausnahmeregelungen gelten auch für einige wenige Berufsgruppen, die Tätigkeiten ausüben, bei denen bestimmte, krankheitsbedingte Einschränkungen oder Behinderungen für den Betroffenen selbst oder für andere zur Gefahr werden könnten (z.B. als Baurarbeiter krank in großen Höhen zu arbeiten). Bei Unsicherheit, ob eine Erkrankung meldepflichtig ist, bietet sich ein Gespräch mit dem Betriebarzt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst an.

Gewährleisten Sie eine Dokumentation im Sinne des Datenschutzes: Sofern Sie im Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten haben, sollten Sie diesen (genau wie die Mitarbeitervertretung) frühzeitig einbeziehen, um zu klären, wie die Gespräche zu dokumentieren und aufzubewahren sind.

Generell gilt: Um ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Führungskraft und Mitarbeiter zu bewahren, bietet es sich an, bei protokollierten Gesprächen immer eine Kopie der Gesprächsnotiz an den Mitarbeiter auszuhändigen. Sie sollten diesen auch darüber informieren, wie die Daten im Folgenden behandelt werden. Eine Verarbeitung von Angaben zur Gesundheit einzelner Personen bzw. eine Weitergabe von Informationen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person ist zu unterbinden (siehe § 4a BDSG).

Gesundheitsdaten sollten auch nicht ungeschützt in die Personalakte integriert werden (BAG Entscheidung vom 12.09.2006 (9 AZR 271/06)). Zudem muss bei jeder Dokumentation sichergestellt werden, dass nur Befugte darauf zugreifen können.

Denkbar ist beispielsweise, dass Aufzeichnungen, Unterlagen über Gespräche und gesundheitsbezogene Daten von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen nur bei der Führungskraft bleiben, die das entsprechende Mitarbeitergespräch führte. Ist ein Betriebsarzt vorhanden, können die Notizen auch bei diesem gelagert werden. Dieser unterliegt der Schweigepflicht. Der Betriebsarzt hat seine Akten getrennt von der allgemeinen Personaldatenverarbeitung zu führen und muss den Zugriff auf diese Daten auf seine Hilfspersonen beschränken. Bei einem Wechsel des Betriebsarztes dürfen die bisherigen Dokumentationen vom neuen Betriebsarzt nur fortgeführt und weitergenutzt werden, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich einwilligt.

Fragen zum Umgang mit Gesundheitsdaten können auch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements auftauchen, zu dem Betriebe nach § 84 SGB IV verpflichtet sind. Daher finden Sie auch auf der Seite www.betriebliche-eingliederung.de Antworten auf rechtlichen Fragen.

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