FAQ Umsetzung Nichtraucherschutz

Hier finden Sie Fragen und Antworten, die sich speziell auf die Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Betrieb beziehen.

Ja. Zigarettenrauch ist eindeutig als Gefahrstoff anzusehen (Technische Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] 905). Wie bei anderen Schadstoffen auch ist der Arbeitgeber verpflichtet seine Mitarbeiter davor zu schützen, auch wenn diese die Rauchbelastung tolerieren. Spielraum hat der Arbeitgeber nur hinsichtlich der Art der Umsetzungsmaßnahmen

Ja. Sind die räumlichen und personellen Voraussetzungen für getrennte Räume nicht gegeben, muss das Rauchen aber auch bei Einverständnis des im selben Arbeitszimmer untergebrachten Nichtrauchers unterbleiben! Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Beschäftigten sind verpflichtet für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen bei der Arbeit betroffen sind (Arbeitsschutzgesetz § 15 Abs. 1), so dass Raucher nicht im gemeinsam genutzten Büro rauchen dürfen.

Rauch in kleinen Räumen ist besonders gesundheitsgefährdend. In Fällen wie einer gemeinsamen Dienstfahrt im Auto ist der Nichtraucherschutz strikt einzuhalten. Ein offenes Fenster macht das nicht wett!

Unter Umständen.

Die Arbeitstättenverordnung hat den Schutz der Nichtraucher zum Ziel. Gefährdet der Raucher ausschließlich sich selbst, so ist dies sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 des Grundgesetzes. Zu beachten ist hierbei, dass sein Büro nicht regelmäßig als Besprechungsraum genutzt wird und ein Luftaustausch mit anderen Arbeitsplätzen vermieden wird. Ebenso sollten mögliche Brand- und Explosionsgefahren (z.B. durch Produktionsbereiche im selben Gebäude) sowie der Kontakt mit anderen Gefahrstoffen ausgeschlossen werden können.

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern das Rauchen im persönlichen Büro auch dann untersagen, wenn dieses häufig durch Dritte frequentiert wird. Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.7.1989 - 9 Sa 1295/88) geht hervor, dass eine mögliche Belästigung nicht rauchender Kunden durch Tabakrauch einen sachlichen Grund für ein Rauchverbot darstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen, dass ihm das Rauchen gestattet wird, wenn sich gerade kein Besucher in seinem Büro aufhält.

Nein. (Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98)

Betriebe dürfen das Rauchen in Sitzungsräumen sowie Lehr- und Unterrichtsräumen zum Schutze der Nichtraucher nicht gestatten. Bei Bedarf sind durch die Sitzungsleitung Raucherpausen außerhalb der genannten Räume einzulegen.

An Orten mit Publikumsverkehr/Kunden muss der Arbeitgeber nach Arbeitstättenverordnung § 5 Abs. 2 kein Rauchverbot aussprechen, wenn es (Zitat) „die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung“ erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, unterliegt der Einzelfallprüfung.

Der Arbeitgeber ist aber in jedem Fall für eine Minimierung der Gefährdung durch technische und organisatorische Mittel verpflichtet. (Für die Gastronomie, öffentliche Einrichtungen oder den Personenverkehr gelten jedoch striktere Regeln. Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Regelungen einzelner Bundesländer und das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“! >>Landesgesetze)

Einem Arbeitnehmer ist nicht unter allen Umständen der Rauch der Kunden zuzumuten. Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 17. 2. 1998 - 9 AZR 84/ 97) geht hervor, dass Arbeitnehmer dann einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz haben, wenn das im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Jenseits des direkten Kundenkontakts muss an allen von Rauchern und Nichtrauchern regelmäßig gemeinsam genutzten Orten des Gebäudes Rauchfreiheit herrschen. Das umfasst z.B. gemeinsame Pausenräume, Aufzüge, Flure, Toiletten und Dienstfahrzeuge.

Beim Verstoß gegen eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist in erster Linie eine Abmahnung zu nennen. Doch gerade in Kleinbetrieben bieten sich zusätzliche gemeinsam vereinbarte Sanktionen an. Sinnvoll sind aber nur solche Sanktionen, die auch der Gemeinschaft zugute kommen, wie etwa ein Kuchen für alle o.ä. Dennoch sollte klar sein, dass ein mehrmaliger Verstoß mit Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich zieht.

Unter Umständen. Der Arbeitgeber kann das Rauchen während der Arbeitszeit verbieten oder aber die durch Rauchen verloren gegangene Arbeitsleistung einfordern oder unbezahlt lassen. Der Arbeitgeber kann auch bestimmen, dass im Gebäude nicht geraucht wird; er muss aber für wind- und regenfeste Raucherbereiche im Freien sorgen, sofern es das Betriebsgelände sicherheits- und produktionstechnisch zulässt (z.B. keine Explosionsgefahr besteht).

Das Rauchen während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen muss er jedoch generell gestatten.

Nein. Bei einer Arbeitszeit von mehr sechs Stunden muss insgesamt eine Pause von 30 Minuten gemacht werden, die nicht in kleineren Einheiten als 15 Minuten genommen werden darf (Arbeitszeitgesetz § 4).

Unter Umständen. Es ist gesetzlich als verhältnismäßig und angemessen zu beurteilen, das Rauchen in Innenräumen zu verbieten (Hausrecht des Arbeitgeber). Im Freien muss das Rauchen auf dem Betriebsgelände aber möglich bleiben (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.1.1999 - 1 AZR 499/98). Ein Raucherverbot innerhalb und auch außerhalb der Gebäude ist zulässig, wenn sicherheits- oder produktionstechnische Gründe vorliegen (z.B. Explosions- und Brandgefahr, Qualitätsminderung der Ware, Staubfreiheit).

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